Satzung

Satzung vom 05. April 1972 in der geänderten Fassung vom 05.07.1999 der Turn- und Sportgemeinschaft Mündelheim e.V.

Bei ausdrücklicher Betonung der Gleichrangigkeit der weiblichen und männlichen Mitglieder wird in den Formulierungen der Satzung aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf die Anführung der jeweiligen weiblichen Sprachform verzichtet.

§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft ( TuS ) Mündelheim e.V. und hat seinen Sitz in Duisburg - Mündelheim. Er bezweckt die Pflege und Förderung des Amateursports in größtmöglicher Vielseitigkeit vor allem bei den Jugendlichen und ist bestrebt, möglichst allen interessierten Mitbürgern eine sportliche Betätigung zu ermöglichen.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht, durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen sowie durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist Mitglied der einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur in dem Umfang gebildet werden, wie dies für eine nachhaltige Erfüllung des Satzungszwecks unbedingt erforderlich ist. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 2
Jeder, der diese Satzung anerkennt und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft - aktiv oder passiv - wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Ein Mitglied kann mit seinem Grundbeitrag in mehreren Abteilungen vertreten sein. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich bekannt zugeben. Der Antragsteller kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung den Ältestenrat anrufen, der nach Anhörung entscheidet.

Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod. Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Wochen vorher beim Vereinsvorstand eingegangen sein. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Vereins sowie bei einem Beitragsrückstand länger als drei Monate, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit der Rechtfertigung gegeben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen seit Mitteilung des Ausschlusses eine Berufung an den Ältestenrat möglich. Mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte, insbesondere hat ein ausscheidendes Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die Mitgliedsdaten werden durch den Vorstand mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage verwaltet und dürfen nur mit Zustimmung des einzelnen Mitglieds weitergegeben werden.

§ 3 Geldliche Verpflichtungen der Mitglieder
Die Mitglieder haben zu zahlen:
a) bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr
b) regelmäßige Mitgliedsbeiträge
c) im Ausnahmefall Sonderumlage
d) bei notwendig werdender Mahnung Mahngebühren
e) Fachabteilungsumlagen

Höhe und Beginn der geldlichen Verpflichtungen zu 1.a) bis 1.d) werden durch die Hauptversammlung, zu 1.e) durch die Fachabteilung festgesetzt.
Zahlungsziele:
a) Die Aufnahmegebühr ist zugleich mit der ersten Beitragszahlung nach Aufnahme in den Verein fällig,
b) regelmäßige Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus im Januar des Kalenderjahres,
c) Sonderumlagen sind zu den von der Hauptversammlung festgesetzten Terminen,
d) Mahngebühren sind sofort nach Aufforderung fällig,
e) Fachabteilungsumlagen zu den von der Fachabteilung gesetzten Terminen.

Alle Gebühren, Beiträge und Umlagen werden per Einzugsermächtigung durch den Hauptverein eingezogen.
Der Vorstand gemäß § 8 ist berechtigt, in besonderen Fällen andere Zahlungsvereinbarungen zu treffen, die Zahlung zu stunden oder geldliche Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erlassen.

Ehrenmitglieder sind von geldlichen Verpflichtungen befreit.

§ 4 Verwaltung
Der Verein verwaltet sich durch folgende Organe:
Hauptversammlung
Vorstand
Abteilungsvorstände
Jugendfachausschüsse
Ältestenrat
Mitglieder dieser Organe erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, notwendige Auslagen werden ihnen ersetzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Ordentliche Hauptversammlung
Einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, findet eine - ordentliche - Hauptversammlung statt. Die Einladung hierzu hat spätestens drei Wochen vorher durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei ein Rundschreiben je Familie oder Wohngemeinschaft mit mehreren Vereinsmitgliedern für eine ordnungsgemäße Einladung ausreicht.

Besprechungspunkte der Tagesordnung sind in der Regel:
Vorlesen des letzten Protokolls,
Bericht des Vorstandes,
Bericht der Fachausschüsse
sowie Bericht des Ältestenrats und der Kassenprüfer.
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes, Bestätigung der Abteilungsvorstände, des Ältestenrates, der Kassenprüfer.
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der geldlichen Verpflichtungen der Mitglieder gemäß § 3.
Anträge und Verschiedenes.

Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich einreichen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Über deren Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Außerordentliche Hauptversammlung
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn dies von 25% der in einer Hauptversammlung stimmberechtigten Vereinsmitglieder beantragt wird. Alle Stimmberechtigten sind hierzu spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe einer eingehenden Tagesordnung einzuladen.

§ 6 Stimmrecht
In einer Hauptversammlung sind die Vereinsmitglieder soweit sie mit ihren Beitragsverpflichtungen aus dem Vorjahr oder länger nicht im Rückstand sind, ab 01.01. des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, stimmberechtigt. Jugendliche können nicht durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten werden. Jugendliche haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb ihrer Jugendvertretung des Vereins.

§ 7 Vorstand
Nach der Hauptversammlung ist der Vorstand das führende Organ des Vereins. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Geschäftsführer
e) allen Fachwarten der Abteilungsvorstände
f) allen Fachwarten aus den Jugendfachausschüssen
g) dem Sozialwart
h) dem Pressewart
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl.

§ 8 Geschäftsführender Vorstand
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken des Vorsitzenden mit einem der genannten Vorstandsmitglieder oder im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden die gemeinsame Zeichnung durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder dem Geschäftsführer. Die Verhinderung braucht nicht dargetan zu werden. Der geschäftsführende Vorstand trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann nach Information der Mitgliederversammlung auf eine bezahlte Hilfskraft zurückgreifen, wenn das Ausmaß der Tätigkeit die erfordert. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Mindestamtszeit beträgt zwei Jahre. Ohne zwingenden Grund sollten zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Geschäftsführung höchstens zwei Positionen gänzlich neu besetzt werden. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Zuerkennung von Ehrungen.

§ 9 Fachwarte
Die Fachwarte werden auf der jährlich stattfindenden Fachabteilungsversammlung gewählt und der JHV zur Bestätigung vorgeschlagen. Sie führen die Abteilungen zusammen mit den weiteren von der Abteilung gewählten Mitgliedern der Abteilungsvorstände. Sie können die von der Fachabteilung beschlossenen Aufnahmegebühren und Umlagen sowie weitere Einnahmen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand für abteilungsspezifische Aufgaben verwenden.

§ 10 Jugend
In den einzelnen Abteilungen werden Jugendwarte gewählt. Bei ihrer Wahl haben alle Jugendlichen Stimmrecht. Die Jugendlichen können weitere Vereinsmitglieder zur Wahrnehmung ihrer Interessen wählen. Alle Jugendwarte sind Mitglied des Vorstandes.

§ 11 Ältestenrat
Dem Ältestenrat obliegt:
die Schlichtung von Streitigkeiten
die Durchführung von Ehrenverfahren
Entscheidungen gemäß § 2 dieser Satzung

Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Passiven und je einem Mitglied aus den bestehenden Fachabteilungen. Letztere werden aus diesen Abteilungen der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Sie sollten mit Ausnahme des Vorsitzenden weder dem Vorstand noch den Fachausschüssen angehören. Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden selbst.

§ 12 Haftpflicht
Der Verein haftet seinen Mitgliedern für Unfälle und Schäden bei Ausführung des Sports und für auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommene und/oder beschädigte Gegenstände nur insoweit, als Versicherungsschutz über die Sporthilfe bzw. darüber hinaus bestehende freiwillige Versicherung besteht.

§ 13 Vermögen
Neben dem finanziellen Vermögen sind auch die Gebäude Eigentum des Gesamtvereins. Bei Auflösung einer Abteilung des Vereins bleibt die Turn- und Sportgemeinschaft ( TuS ) Mündelheim e.V. Eigentümer.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Eine Satzungsänderung kann nur durch die HV beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die Satzungsänderung im Wortlaut mit der Einladung zur HV bekannt gegeben wird und dass drei Viertel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Turn- und Sportgemeinschaft Mündelheim e.V.

Der Vorstand