Satzung vom 05. April 1972 in der geänderten Fassung
vom 05.07.1999 der Turn- und Sportgemeinschaft Mündelheim
e.V.
Bei ausdrücklicher Betonung der Gleichrangigkeit der weiblichen
und männlichen Mitglieder wird in den Formulierungen der
Satzung aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf die Anführung der
jeweiligen weiblichen Sprachform verzichtet.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft ( TuS )
Mündelheim e.V. und hat seinen Sitz in Duisburg - Mündelheim.
Er bezweckt die Pflege und Förderung des Amateursports in
größtmöglicher Vielseitigkeit vor allem bei den Jugendlichen
und ist bestrebt, möglichst allen interessierten Mitbürgern
eine sportliche Betätigung zu ermöglichen.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht, durch die Errichtung
und Erhaltung von Sportanlagen sowie durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist Mitglied der
einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im
Verein betrieben werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Sämtliche Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Rücklagen dürfen nur in dem Umfang gebildet werden, wie
dies für eine nachhaltige Erfüllung des Satzungszwecks
unbedingt erforderlich ist. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitische,
konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind
ausgeschlossen.
§ 2
Jeder, der diese Satzung anerkennt und an der Verfolgung der
Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins
werden. Die Mitgliedschaft - aktiv oder passiv - wird mit der
Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Ein
Mitglied kann mit seinem Grundbeitrag in mehreren Abteilungen
vertreten sein. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so
ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich bekannt
zugeben. Der Antragsteller kann innerhalb von vier Wochen nach
Zugang der Ablehnung den Ältestenrat anrufen, der nach Anhörung
entscheidet.
Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder
dem Tod. Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich
mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Wochen
vorher beim Vereinsvorstand eingegangen sein. Bei Vorliegen
eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei Schädigung des Zweckes
oder des Ansehens des Vereins sowie bei einem Beitragsrückstand
länger als drei Monate, kann ein Mitglied durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied
Gelegenheit der Rechtfertigung gegeben. Gegen die Entscheidung
des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen seit Mitteilung
des Ausschlusses eine Berufung an den Ältestenrat möglich. Mit
dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod erlöschen die aus der
Mitgliedschaft entspringenden Rechte, insbesondere hat ein
ausscheidendes Mitglied keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Die Mitgliedsdaten werden durch den Vorstand mittels einer
elektronischen Datenverarbeitungsanlage verwaltet und dürfen
nur mit Zustimmung des einzelnen Mitglieds weitergegeben
werden.
§ 3 Geldliche Verpflichtungen der
Mitglieder
Die Mitglieder haben zu zahlen:
a) bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr
b) regelmäßige Mitgliedsbeiträge
c) im Ausnahmefall Sonderumlage
d) bei notwendig werdender Mahnung Mahngebühren
e) Fachabteilungsumlagen
Höhe und Beginn der geldlichen Verpflichtungen zu 1.a) bis 1.d)
werden durch die Hauptversammlung, zu 1.e) durch die
Fachabteilung festgesetzt.
Zahlungsziele:
a) Die Aufnahmegebühr ist zugleich mit der ersten
Beitragszahlung nach Aufnahme in den Verein fällig,
b) regelmäßige Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus im
Januar des Kalenderjahres,
c) Sonderumlagen sind zu den von der Hauptversammlung
festgesetzten Terminen,
d) Mahngebühren sind sofort nach Aufforderung fällig,
e) Fachabteilungsumlagen zu den von der Fachabteilung gesetzten
Terminen.
Alle Gebühren, Beiträge und Umlagen werden per
Einzugsermächtigung durch den Hauptverein eingezogen.
Der Vorstand gemäß § 8 ist berechtigt, in besonderen Fällen
andere Zahlungsvereinbarungen zu treffen, die Zahlung zu
stunden oder geldliche Verpflichtungen ganz oder teilweise zu
erlassen.
Ehrenmitglieder sind von geldlichen Verpflichtungen befreit.
§ 4 Verwaltung
Der Verein verwaltet sich durch folgende Organe:
Hauptversammlung
Vorstand
Abteilungsvorstände
Jugendfachausschüsse
Ältestenrat
Mitglieder dieser Organe erhalten für ihre Tätigkeit keine
Vergütung, notwendige Auslagen werden ihnen ersetzt. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ordentliche Hauptversammlung
Einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten drei Monate des
Kalenderjahres, findet eine - ordentliche - Hauptversammlung
statt. Die Einladung hierzu hat spätestens drei Wochen vorher
durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen,
wobei ein Rundschreiben je Familie oder Wohngemeinschaft mit
mehreren Vereinsmitgliedern für eine ordnungsgemäße Einladung
ausreicht.
Besprechungspunkte der Tagesordnung sind in der Regel:
Vorlesen des letzten Protokolls,
Bericht des Vorstandes,
Bericht der Fachausschüsse
sowie Bericht des Ältestenrats und der Kassenprüfer.
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes, Bestätigung der Abteilungsvorstände, des
Ältestenrates, der Kassenprüfer.
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der
geldlichen Verpflichtungen der Mitglieder gemäß § 3.
Anträge und Verschiedenes.
Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
beim Vorstand schriftlich einreichen. Der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Über
deren Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Zur
Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich, es sei denn, dass diese Satzung etwas
anderes bestimmt.
Außerordentliche Hauptversammlung
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine
außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss dies tun,
wenn dies von 25% der in einer Hauptversammlung
stimmberechtigten Vereinsmitglieder beantragt wird. Alle
Stimmberechtigten sind hierzu spätestens eine Woche vorher
schriftlich unter Angabe einer eingehenden Tagesordnung
einzuladen.
§ 6 Stimmrecht
In einer Hauptversammlung sind die Vereinsmitglieder soweit sie
mit ihren Beitragsverpflichtungen aus dem Vorjahr oder länger
nicht im Rückstand sind, ab 01.01. des Jahres, in dem sie das
18. Lebensjahr vollenden, stimmberechtigt. Jugendliche können
nicht durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten werden.
Jugendliche haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb ihrer
Jugendvertretung des Vereins.
§ 7 Vorstand
Nach der Hauptversammlung ist der Vorstand das führende Organ
des Vereins. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er
setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Geschäftsführer
e) allen Fachwarten der Abteilungsvorstände
f) allen Fachwarten aus den Jugendfachausschüssen
g) dem Sozialwart
h) dem Pressewart
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes
bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten
Vorstandswahl.
§ 8 Geschäftsführender Vorstand
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der
Schatzmeister und der Geschäftsführer. Zur rechtsgeschäftlichen
Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken des
Vorsitzenden mit einem der genannten Vorstandsmitglieder oder
im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden die gemeinsame
Zeichnung durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit
dem Schatzmeister oder dem Geschäftsführer. Die Verhinderung
braucht nicht dargetan zu werden. Der geschäftsführende
Vorstand trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Der Vorstand kann nach Information der
Mitgliederversammlung auf eine bezahlte Hilfskraft
zurückgreifen, wenn das Ausmaß der Tätigkeit die erfordert. Der
geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl
im Amt. Die Mindestamtszeit beträgt zwei Jahre. Ohne zwingenden
Grund sollten zur Sicherstellung einer kontinuierlichen
Geschäftsführung höchstens zwei Positionen gänzlich neu besetzt
werden. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Zuerkennung
von Ehrungen.
§ 9 Fachwarte
Die Fachwarte werden auf der jährlich stattfindenden
Fachabteilungsversammlung gewählt und der JHV zur Bestätigung
vorgeschlagen. Sie führen die Abteilungen zusammen mit den
weiteren von der Abteilung gewählten Mitgliedern der
Abteilungsvorstände. Sie können die von der Fachabteilung
beschlossenen Aufnahmegebühren und Umlagen sowie weitere
Einnahmen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand
für abteilungsspezifische Aufgaben verwenden.
§ 10 Jugend
In den einzelnen Abteilungen werden Jugendwarte gewählt. Bei
ihrer Wahl haben alle Jugendlichen Stimmrecht. Die Jugendlichen
können weitere Vereinsmitglieder zur Wahrnehmung ihrer
Interessen wählen. Alle Jugendwarte sind Mitglied des
Vorstandes.
§ 11 Ältestenrat
Dem Ältestenrat obliegt:
die Schlichtung von Streitigkeiten
die Durchführung von Ehrenverfahren
Entscheidungen gemäß § 2 dieser Satzung
Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Passiven
und je einem Mitglied aus den bestehenden Fachabteilungen.
Letztere werden aus diesen Abteilungen der Hauptversammlung zur
Wahl vorgeschlagen. Sie sollten mit Ausnahme des Vorsitzenden
weder dem Vorstand noch den Fachausschüssen angehören. Der
Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen
stellvertretenden Vorsitzenden selbst.
§ 12 Haftpflicht
Der Verein haftet seinen Mitgliedern für Unfälle und Schäden
bei Ausführung des Sports und für auf dem Gelände oder in den
Räumen des Vereins abhanden gekommene und/oder beschädigte
Gegenstände nur insoweit, als Versicherungsschutz über die
Sporthilfe bzw. darüber hinaus bestehende freiwillige
Versicherung besteht.
§ 13 Vermögen
Neben dem finanziellen Vermögen sind auch die Gebäude Eigentum
des Gesamtvereins. Bei Auflösung einer Abteilung des Vereins
bleibt die Turn- und Sportgemeinschaft ( TuS ) Mündelheim e.V.
Eigentümer.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des
Vereins
Eine Satzungsänderung kann nur durch die HV beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass die Satzungsänderung im Wortlaut mit
der Einladung zur HV bekannt gegeben wird und dass drei Viertel
der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten
zustimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu
diesem Zweck einberufenen ordentlichen Hauptversammlung mit
einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der zum Zeitpunkt
der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Duisburg, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Turn- und Sportgemeinschaft Mündelheim e.V.
Der Vorstand